Wenn sich ein Beamter beim morgendlichen Duschen während einer Fortbildungsreise verletzt, dann gilt dies in der Regel nicht als Dienstunfall. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage einer Bundesbeamtin abgelehnt.
Die Beamtin war während einer mehrtägigen Fortbildung in der Dusche ausgerutscht und auf Unterarm und Steißbein gefallen. Die Koblenzer Richter urteilten aber, der Vorfall sei kein Dienstunfall. Denn das Duschen am Morgen diene in erster Linie der alltäglichen Körperpflege und gehöre zu den Mindestanforderungen des Beamtendienstes.
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